Demokratie braucht offene Türen: Grundrechtliche Bedenken zum Kommunikations-Verbot
Der Bundesrat plant, die direkte Kommunikation zwischen den unabhängigen Expert*innen, die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen sind und den Mitgliedern des Parlaments zu untersagen. Dies würde wichtige Fachmeinungen aus der parlamentarischen Arbeit aussperren und die demokratische Debatte schwächen.
Die SMRI spricht sich deutlich gegen den neuen Art. 57gbis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (E-RVOG) aus. Dieser soll verhindern, dass ausserparlamentarische Kommissionen (APKs) direkt mit dem Parlament kommunizieren. Statt ihre Anliegen, Kritik oder Fachwissen direkt an die Parlamentarier*innen zu senden, müssten sie dies künftig über das Departement tun, dem die Kommissionen angegliedert sind. Diese Hürde verhindert den demokratischen Austausch.
Gesetzesvorlage in Konflikt mit der Verfassung
APKs bestehen aus unabhängigen Expert*innen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Sie beraten den Bundesrat und die Verwaltung in Bereichen, in denen der Verwaltung oftmals die spezifischen Kenntnisse fehlen. Aber auch das Parlament ist für Entscheidungen oft auf diese Expertise angewiesen. Dafür brauchen APKs allerdings direkten und ungefilterten Zugang zu den Parlamentsmitgliedern. Diesen Zugang zu unterbinden ist daher demokratiepolitisch bedenklich. Die SMRI argumentiert darüber hinaus, dass dies auch im Widerspruch zu den Grundrechten stehe, namentlich
Zum Petitionsrecht (Art. 33 Abs. 1 BV): Jede Person und jedes Gremium hat das Recht, sich direkt an Behörden und das Parlament zu wenden, ohne Angst vor Nachteilen haben zu müssen.
Zur Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 BV): Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu äussern. Wenn eine Behörde dazwischengeschaltet wird, entsteht die Gefahr, dass wichtige Informationen zurückgehalten oder abgeschwächt werden.
Risiko der Selbstzensur
Ein grosses Problem ist die Unklarheit des geplanten Kommunikationsverbotes. Es ist nicht genau definiert, was als verbotene Kommunikation gilt. Ist eine Einladung zu einer Veranstaltung erlaubt? Darf auf eine Studie hingewiesen werden? Weil die Regeln so vage sind, könnten APKs und ihre Mitglieder aus Angst vor Konsequenzen lieber schweigen. Dies nennt man «chilling effect» – ein Einschüchterungseffekt, der den offenen Dialog zum Erliegen bringt.
Zudem ist die Massnahme nicht verhältnismässig. Es gibt mit Art. 8iter der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, die verlangen, dass APKs bei der Öffentlichkeitsarbeit Zurückhaltung üben. Eine komplette Kommunikationsblockade ist daher viel zu umfassend.
Die Empfehlung der SMRI in Kürze
Der geplante Art. 57gbis E-RVOG sollte daher gestrichen werden. Eine Regelung, die den direkten Austausch zwischen Expert*innen und Politik verbietet, ist in einer demokratischen Debattenkultur nicht notwendig und mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren. Die Schweiz braucht offene Debatten und freien Zugang zu Informationen – nicht mehr Bürokratie und Zensur.