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Demokratie braucht offene Türen: Grundrechtliche Bedenken zum Kommunikations-Verbot

Der Bundesrat plant, die direkte Kommunikation zwischen den unabhängigen Expert*innen, die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen sind und den Mitgliedern des Parlaments zu untersagen. Dies würde wichtige Fachmeinungen aus der parlamentarischen Arbeit aussperren und die demokratische Debatte schwächen.

three women are sitting on stage, two have longer and curly hair, one has short and straight hair, the woman in the middle is speaking into a microphone, the colors are black, white and grey

Die SMRI spricht sich deutlich gegen den neuen Art. 57gbis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (E-RVOG) aus. Dieser soll verhindern, dass ausserparlamentarische Kommissionen (APKs) direkt mit dem Parlament kommunizieren. Statt ihre Anliegen, Kritik oder Fachwissen direkt an die Parlamentarier*innen zu senden, müssten sie dies künftig über das Departement tun, dem die Kommissionen angegliedert sind. Diese Hürde verhindert den demokratischen Austausch.

Gesetzesvorlage in Konflikt mit der Verfassung

APKs bestehen aus unabhängigen Expert*innen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Sie beraten den Bundesrat und die Verwaltung in Bereichen, in denen der Verwaltung oftmals die spezifischen Kenntnisse fehlen. Aber auch das Parlament ist für Entscheidungen oft auf diese Expertise angewiesen. Dafür brauchen APKs allerdings direkten und ungefilterten Zugang zu den Parlamentsmitgliedern. Diesen Zugang zu unterbinden ist daher demokratiepolitisch bedenklich. Die SMRI argumentiert darüber hinaus, dass dies auch im Widerspruch zu den Grundrechten stehe, namentlich

  • Zum Petitionsrecht (Art. 33 Abs. 1 BV): Jede Person und jedes Gremium hat das Recht, sich direkt an Behörden und das Parlament zu wenden, ohne Angst vor Nachteilen haben zu müssen.

  • Zur Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 BV): Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu äussern. Wenn eine Behörde dazwischengeschaltet wird, entsteht die Gefahr, dass wichtige Informationen zurückgehalten oder abgeschwächt werden.

Risiko der Selbstzensur

Ein grosses Problem ist die Unklarheit des geplanten Kommunikationsverbotes. Es ist nicht genau definiert, was als verbotene Kommunikation gilt. Ist eine Einladung zu einer Veranstaltung erlaubt? Darf auf eine Studie hingewiesen werden? Weil die Regeln so vage sind, könnten APKs und ihre Mitglieder aus Angst vor Konsequenzen lieber schweigen. Dies nennt man «chilling effect» – ein Einschüchterungseffekt, der den offenen Dialog zum Erliegen bringt.

Zudem ist die Massnahme nicht verhältnismässig. Es gibt mit Art. 8iter der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, die verlangen, dass APKs bei der Öffentlichkeitsarbeit Zurückhaltung üben. Eine komplette Kommunikationsblockade ist daher viel zu umfassend.

Die Empfehlung der SMRI in Kürze

Der geplante Art. 57gbis E-RVOG sollte daher gestrichen werden. Eine Regelung, die den direkten Austausch zwischen Expert*innen und Politik verbietet, ist in einer demokratischen Debattenkultur nicht notwendig und mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren. Die Schweiz braucht offene Debatten und freien Zugang zu Informationen – nicht mehr Bürokratie und Zensur.

Lesen Sie die vollständige Stellungnahme (pdf)

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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